Viele Menschen, die sich entscheiden ohne ein konkretes Job Angebot den Schritt ins Ausland zu wagen, stehen in Deutschland vor einer großen organisatorischen Frage: Wie gehe ich mit dem Arbeitsamt um. Das Arbeitslos melden bei Auswanderung birgt eine Fallen und Hürden, die es zu überwinden gilt.
Ich habe mich in den letzten Tagen intensiv mit dem Thema beschäftigt und wenn ich im Internet auf Informationen gestoßen bin, waren Sie mir immer zu kompliziert oder schienen mir unvollständig. Deshalb möchte ich mir die Mühe machen allen, die sich für einen längeren Aufenthalt im Ausland interessieren einen kurzen aber genauen Überblick zu geben
Innerhalb dieses Artikels gehe ich davon aus, dass eine dauernde Beschäftigung vor dem Auslandsaufenthalt oder der Auswanderung vorliegt. Und keine Leistungen im Ausland in Form von ALG I in Anspruch genommen werden sollen. Generell müssen am Anfang zwei Kernfragen beantwortet werden:
1. Liegt das Abflugdatum vor oder nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit?
2. Befindet sich das Zielland in der EU oder außerhalb (wie Neuseeland)?
Das Abflugdatum liegt vor der eigentlichen Arbeitslosigkeit:
Sollte das Abflugdatum vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Muss keine Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit erfolgen, da mich sich schn vor dem Beginn einer möglichen Arbeitslosigkeit (Achtung, damit auch vor einer möglichen Anwartschaft auf ALG I) nicht mehr in Deutschland befindet und demnach auch dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer kündigt sein Beschäftigungsverhältnis am 31. August. Seine Kündigungfrist beträgt 3 Monate. Damit wäre der erste Tag der Arbeitslosigkeit der 01. Dezember. Ihm stehen jedoch noch 3 Wochen Resturlaub zu, welche er komplett ans Ende seines Beschäftigungsverhältnisses legt. Er bucht einen Flug für einen längeren Auslandsaufenthalt für den 15. November. Damit ist er schon zum Zeitpunkt der eigentlichen Arbeitslosigkeit nicht mehr in Deutschland und steht dem Arbeitsmarkt entsprechend auch nicht zur Verfügung.
Damit erledigt sich zwar dieser Amtsweg, jedoch entsteht daraus auch folgendes Problem. Mit der Arbeitslosmeldung verbunden ist Prüfung einer möglichen Zahlung von Leistungen. Um Leistungen in Form von ALG I zu beanspruchen muss in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate eine Tätigkeit vorzuweisen sein, welche Geld in die Kasse gespüllt hat. Sollte der Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr dauern und man nach Deutschland zurückkommen und sich beim Amt meldet, würden also die letzten zwei Jahre herangezogen werden um zu prüfen ob man Leistungen bekommen darf. Da man von den zwei Jahren aber über ein Jahr nicht erwerbstätig war, hätte man kein Anspruch auf Leistungen.
Daher gilt die Regel, für all diejenigen, die diesen Weg gehen auf Grund von zeitlichen Gründen oder schlicht und ergreifend viel Resturlaub und Hummeln im Hintern: Nach einem Jahr ist der Zeitpunkt erreicht wo es bei der Rückkehr kein ALG I mehr gibt. Einzige Ausnahme ist hierbei, wenn innerhalb der Zeit im EU Ausland gearbeitet wurde und Deutschland mit dem entsprechenden Land ein sozial Abkommen hat. Sollte man in die lokalen Kassen eingezahlt haben, kann man sich dies in Schriftform bestätigen lassen und diese werden wiederum in Deutschland anerkannt sodass ein Recht auf Leistungen besteht.
Das Abflugdatum liegt nach der eigentlichen Arbeitslosigkeit
Dies ist in der Regel der klassische Fall. Was ist also zu tun? Der Weg ist ganz normal wie bei einer klassischen Meldung der Arbeitslosigkeit. Man geht zum Amt und meldet sich Arbeitslos mit allen entsprechenden Unterlagen. Mit dieser Meldung wird gleichzeitig geprüft ob ein Recht auf Leistungen besteht (dieses besteht, da in den letzten zwei Jahren eingezahlt wurde). Vor dem Abflug erfolgt die konkrete Abmeldung vom Arbeitsamt, da man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei entfallen dann auch alle etwaige Leistung, auch der Versicherungsschutz über die Agentur für Arbeit.
Wichtig ist sich auf jeden Fall abzumelden, da dies sonst empfindlichen Strafen nach sich zieht in Form von Kürzungen der möglichen Leistungen oder ganze Sperrzeit die nicht verwirken. Wenn man sich abmeldet und sich dem Arbeitsmarkt entzieht werden bei einer Rückkehr die letzten 4 Jahre herangezogen und geprüft ob immer noch ein Recht auf Leistungen auf ALG I besteht. Wie schon oben beschrieben gelten bzgl. EU und Nicht-EU Länder die gleichen Regelungen.
Wichtige Regeln zum Abschluss zu Arbeitslos melden bei Auswanderung
Sperrzeiten verfallen nicht! Das heißt, wer seinen Job selber gekündigt hat ist im ersten Fall weiterhin drei Monate gesperrt sollte er einen Anspruch auf Leistungen haben (sprich Auslandsaufenthalt kürzer ein Jahr oder erwerbstätig innerhalb der EU). Im zweiten Fall würde sich die Sperrzeit um die Tage reduzieren die zwischen Beginn der Arbeitslosigkeit und Abmeldung liegen.
Wie ihr euch einen sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer Rückwanderung behaltet erfahrt ihr in diesem kleinen Artikel.
Für die Angaben besteht natürlich keine Gewähr. Sie wurden mir jedoch bei zwei unabhängigen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit bestätigt. Stand Mai 2011.
Ich hoffe, dass ich damit ein wenig Licht ins Dunkeln bringen konnte und ein paar wesentliche Fragen zu dem Thema für alle die einen Auslandsaufenthalt planen oder Auswandern wollen klären konnte. Zu guter letzt noch ein kleiner Hinweis: Wer sich nicht sicher ist, einfach bei der zuständigen Agentur für Arbeit anrufen, nett und freundlichen sein und man kriegt dann auch vernünftige Auskunft.