Rentenanspruch bei Auswanderung innerhalb der EU

Rentenanspruch bei Auswanderung innerhalb der EU

Leider ist es so, dass eine Rente alleine in Deutschland meist kaum zum Überleben reicht. Wer nicht zusätzliche Ansprüche aus Lebensversicherungen oder andere Geldeinnahmen hat, der muss sich für seine letzten Tage etwas überlegen. Hier liegt eine Auswanderung in günstigere Länder wie der Ostblock oder sogar Österreich nahe. Wie aber steht es mit dem Rentenanspruch, wenn man als nach seiner Pensionierung auswandert?

Beantragung der Rente vor der Auswanderung

Als erstes muss beachtet werden, dass man eventuell von verschiedenen Ländern Rente erhält. Wer in mehreren EU-Ländern gearbeitet hat, erhält von allen eine entsprechende Rente. Vor einer Auswanderung, muss der Rentenantrag in dem Land gestellt werden, in dem man sich aufhält, resp. in dem man zuletzt gearbeitet hat. Normalerweise erhält man ein Rentenantragsformular, bevor man sein Rentenalter erreicht hat. Es ist wichtig, den Antrag längere Zeit (sechs Monate) vor dem Beginn der Rente einzureichen. Vor allem wenn Rentenansprüche verschiedener Länder berechnet werden müssen, nimmt dies eine längere Zeit in Anspruch. Die benötigten Unterlagen beschränken sich normalerweise auf einen Identitätsnachweis (Pass, Identitätskarte, Führerschein) und eine persönliche Bankverbindung in dem Land, in dem man wohnhaft ist.

Die verschiedenen Renteneintrittsalter

In den verschiedenen EU-Ländern kann das Renteneintrittsalter um einige Jahre abweichen. Der Anspruch auf Rente tritt erst in Kraft, wenn man das Rentenalter für das Land in dem man wohnhaft ist (oder wo man als letztes gearbeitet hat), erreicht hat. Dies stellt kein Problem dar, wenn das Rentenalter im Wohnland höher ist als dasjenige des Heimatlandes. Problematisch kann es allerdings werden, wenn der Rentenanspruch früher eintritt als es das gesetzliche Renteneintrittsalter im Land, von dem man Rente erhält, vorsieht. Es ist daher wichtig abzuklären, wie gross die Einbusse der monatlichen Rente sein wird, wenn diese vor Erreichung des Rentenalters bezogen wird. Diese Angaben erhält man in den jeweiligen Ländern, in denen man gearbeitet hat oder bei der zuständigen Behörde des Auswanderlandes. Nochmals, man muss sich unbedingt über die Rentensysteme und das Rentenalter der in Frage kommenden Länder genaustens informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Versicherungszeiten oder Einzahlungszeiten

In allen EU-Ländern muss man eine bestimmte Anzahl Jahre in die Rentenversicherung einbezahlt haben, um einen Anspruch darauf anmelden zu können. Normalerweise werden aber Tätigkeiten in einem anderen EU-Land berücksichtigt, wenn man im eigenen Land, resp. in dem Land, in dem man zuletzt gearbeitet hat, angerechnet, sodass man trotzdem einen Anspruch auf Rente hat, auch wenn man zum Beispiel in Deutschland nur vier Jahre gearbeitet hat, dafür in Spanien 12 Jahre.

Falls man in einem EU-Land weniger als ein Jahr beschäftigt war und in die Rentenkasse einbezahlt hat, kann in diesem Land kein Anspruch geltend gemacht werden, wohl aber in dem Land, von dem man seine Rente schlussendlich bezieht. Weitere Informationen oder Hilfestellungen findet man hier: http://ec.europa.eu/eu-rights/enquiry-complaint-form/home?languageCode=de&origin=yec_work

Berechnung der Rente

Um eine Rente zu berechnen, werden die Tätigkeiten in den verschiedenen Ländern berücksichtigt und separat bearbeitet.

Der gleichwertige EU-Satz: Als erstes werden für alle Länder, in denen man gearbeitet hat, die Rentensätze und die Arbeitszeit ausgerechnet. Danach wird der Versicherungssatz des jetzigen, resp. letzten Arbeitslandes addiert und so ausgerechnet, wieviel man erhalten würde (theoretisch), wenn man während der ganzen Zeit im jetzigen Land versichert gewesen wäre. Das Resultat wird dann an die tatsächliche Dauer angepasst, welche man im jetzigen, resp. letzten Versicherungsland gearbeitet hat. Daraus entsteht die anteilige Leistung.

Der nationale EU-Satz: Wer bereits aus einem vorherigen Versicherungsland Rente bezieht, wird im neuen Land auch diese nationale Rente (oder selbständige Leistung) berücksichtigt. Danach wird die selbständige und anteilige Leistung verglichen und der höhere Betrag ausbezahlt.

Hier ein Rechenbeispiel:

Herr Huber arbeitete 20 Jahre in Spanien und 10 Jahre in Frankreich. In beiden Ländern besteht erst nach einer Beitragszeit von 15 Jahren Anspruch auf eine Rente. Beide Länder berechnen nun Herrn Hubers Rente. Dabei führt die spanische Behörde zwei Berechnungen durch:

Die spanische Behörde berechnet Herrn Hubers nationale Rente für seine 20 in Spanien gearbeiteten Jahre – nehmen wir an das wären 800 Euro.

Außerdem berechnet sie den theoretischen Beitrag, die Rente, die Herr Huber erhalten würde, wenn er die ganzen 30 Jahre in Spanien gearbeitet hätte – nehmen wir an das wären 1500 Euro. Dann ermittelt sie die anteilige Rente, also den Teil dieses Betrags, den Herr Huber für die in Spanien gearbeiteten Jahre erhalten soll: 1500 x 20 Jahre in Spanien/30 Jahre insgesamt = 1000 Euro. Jetzt hat Herr Huber Anspruch auf den höheren Betrag, also 1000 Euro pro Monat.

Die französische Behörde berechnet die nationale Rente nicht, weil Herr Huber in Frankreich nicht den vollen Mindestzeitraum gearbeitet hat. Sie berechnet nur den gleichwertigen EU-Satz – ausgehend vom theoretischen Betrag, nämlich der Rente, die Herr Huber erhalten würde, wenn er die ganzen 30 Jahre in Frankreich gearbeitet hätte – nehmen wir an das wären 1200 Euro.

Dann ermittelt sie die anteilige Rente, also den Teil dieses Betrags, den Herr Huber für die in Frankreich gearbeiteten Jahre erhalten sollte: 1200 x 10 Jahre in Spanien/30 Jahre insgesamt = 400 Euro.

Herr Huber erhält also eine Rente von insgesamt 1400 Euro.

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente

Für eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente gelten die gleichen Bestimmungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in jedem Land, in dem ein Rentenanspruch geltend gemacht wird, ein Arztzeugnis eingereicht werde muss. Jedes Land wird dann unabhängig vom anderen entscheiden, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dabei kann es durchaus passieren, dass man in einem Land volle Invaliditätsrente erhält, in einem anderen aber als voll erwerbsfähig eingestuft wird. Was die Hinterbliebenenrente angeht gibt es EU-Länder, in denen diese Leistungen nicht vorhanden sind. Es muss also im Vorfeld abgeklärt werden, welche Länder Hinterbliebenenrenten auszahlen.

Die Auszahlung der Rente

Wer in einem EU-Land wohnt, dem wird die Rente normalerweise auf das Konto einer Bank des Wohnlandes überwiesen. Wer in anderen Ländern lebt, muss unter Umständen in jedem Land, von dem er Rente bezieht, ein Konto eröffnen. Es gibt auch andere Länder wie z.B. die Schweiz, die Renten auch in andere Länder auszahlen.

Ich hoffe die Informationen helfen allen, die mit dem Gedanken spielen in ihrer Rente im Ausland in der EU zu leben.

Euer,

Patrick

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